Für Apotheker gelten seit dem 1. April 2019 für die Abrechnung von Cannabinoiden und Cannabinoid-Rezepturen neue Sonderkennzeichen. Die neuen Kennzeichen wurden in die Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung aufgenommen. Die Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) listete bislang drei Sonder-PZN für Cannabis-Zubereitungen. Seit dem 1. April 2019 sind es in der Version 31 fünf.
Hiernach sind nun unter der Sonder-PZN 06460665 lediglich Zubereitungen aus Cannabisblüten abzurechnen. Bisher galt diese PZN generell für cannabishaltige Rezepturen. Es kommen zwei neue Sondernummern dazu: Für Cannabinoidhaltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen ist nun die PZN 06460748 zu nutzen. Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand fallen unter die Sonder-PZN 06460754.
Cannabisblüten im unveränderten Zustand werden auch weiterhin mit der PZN 06460694 abgerechnet. Für cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel ohne PZN gilt weiterhin die PZN 06460671.
Die seit April 2019 gültigen Sonderkennzeichen im Überblick:
06460665
Cannabis-Blüten in Zubereitungen
06460694
Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand
06460748
Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen
06460754
Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand
06460671
Cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer
Darüber hinaus wurden die DAP Arbeitshilfen zu Cannabisblüten und Cannabinoiden zum 1. April 2019 aktualisiert:
v https://www.deutschesapothekenportal.de/rezept-retax/dap-retax-arbeitshilfen/betaeubungsmittel/btm-rezepte-korrekt-beliefern/
https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/apotheken/technische_anlagen_aktuell/TA1_031_20181204.pdf